VELBERT Ihr freundliches Stadterlebnis! Das Ziel Nr.1 für Freundlichkeit Nr.1 für Vielfalt Nr.1 für Vertrauen
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Beitrittserklärung - wofür wir stehen:
Werden Sie Partner im Förderverein – ein Netzwerk für Innovationen und Lebenswerten. Integrative Lebenskultur… Chancengleichheit fair und gerecht… Work-Life-Balance / Digital-Life-Balance Standort-digital-Gemeinschaft… Individuelle, gesunde Lebens- und Arbeitsqualitäten… Zusammenspiel der Generationen… Lebenslanges Lernen, kontinuierliche Qualifizierung… Sie zeichnen Sich aus und auch Ihr Unternehmen, denn Sie fördern diesen Standort in Zeiten des digitalen Wandels mit neuen Chancen für die Menschen vor Ort.
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VELBERT-in e.V. Der Förderverein - Vorstand: Hans - Jürgen Rauch – Bahnhofstraße 1, 42551 Velbert, Horst Socher - Am Buschkothen 31, 42551 Velbert
Rauch Handy 0170 4713526 Fax: 02051 312789 E-Mail: dein@velbert.plus Sparkasse DE08334500000026006429 (WELADED1VEL) www.velbert-in.de In Kooperation mit: Initiative RAUCH GmbH |
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VELBERT-in
Präambel zur Satzung
des Vereins VELBERT-in e.V.
Die Initiatoren haben sich zum Ziel gesetzt, eine urbanitätsfördernde Einrichtung zu gründen, welche die Stadt VELBERT und ihr Umland mit vielfältigen Aktivitäten, fürdie Sponsorengelder aufgebracht werden, fördert.VELBERT soll neue Kontur gewinnen und seinen Platz als attraktiver Standort mithoher Lebensqualität behaupten und ausbauen. Nicht nur Velberts Besucher, auch Velberter Bürger sollen die Attraktivität unserer Stadt mit neuen Augen sehen unddie Vielfalt wertschätzen.VELBERTs Lage im Grünen ganz nah bei Essen, Wuppertal und Düsseldorf an der Rhein-Ruhr-Schiene ist Ausgangspunkt und Ziel vieler Aktivitäten. Vielfalt zeichnet unsere Stadt aus und vielfältig agieren ihre Bürger. Aufbauend auf den Säulen Kultur, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit engagieren sich die Mitglieder finanziell und ideell.
Den „weichen Standortfaktoren“ kommt eine besondere Bedeutung zu, insbesondere für Unternehmen der Dienstleistung, der Gastronomie, der Hotellerie, des Fremdenverkehrsgewerbes und Handels. Wir wollen die Stärkung der Freizeit- und Naherholungsangebote erreichen.
Die Ausarbeitung und Förderung von Projekten soll mit intensiver Einbeziehungund Mitarbeit von Bürgern erreicht werden. Dadurch sollen Identität, Heimatliebe, Brauchtumspflege und die Einsicht, sich für eine lebenswerte Stadt einzusetzenund ehrenamtlich mitzuarbeiten, gefördert werden.
Die Vielfältigkeit unserer Mitbürger, ob religiös oder die Zugehörigkeit zu anderen Nationalitäten, soll sich bewusst auch in der Mitgliedschaft widerspiegeln.
Dr. Wolfgang Mohn und Hans – Jürgen Rauch
SATZUNG
des Vereines VELBERT-in e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ VELBERT-in e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtgericht Velbert einzutragen. (2) Der Sitz des Vereins ist Velbert. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt die Stärkung von Velbert und seinem Umland, durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des bürgerlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, des Sports, der Integration und Mitmenschlichkeit. Im Sinn einer Mittelbeschaffungskörperschaft sammeln wir Mittel und fördern damit auch andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke..
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch a) Einsatz der von den Mitgliedern und Sponsoren erbrachten Beiträge b) Öffentlichkeitsarbeit c) Würdigung besonderer Leistungen von Personen und Einrichtungen im Bereich der Vereinszwecke. d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen, auch als deren Mitglied, wenn und soweit derselbe Vereinszweck verfolgt wird.
Der Verein VELBERT-in e.V. setzt bei seinen Förderungen voraus, dass jedes verfolgte Projekt umfangreich und nachhaltig ist und in abgesprochener Qualität, im vollen Umfange ausgeführt wird.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne einer Mittelbschaffungskörperschaft. Durch die idielle und finanzilee Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur iideellen und materillen Förderung und Pflege … Satzungsziele.. Mitttel nur an steubegünstigte..
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Er kann sich bei der Verfolgung seiner Ziele kompetenter Hilfspersonen bedienen. (5) Der Verein PROVELBERT e.V. ist Partnerverein.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Vereinigungen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. (2) Als Förderer ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die den Verein durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung (4) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
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§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt, die Satzung in grober Weise missachtet oder seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nach Ende des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes kann eine Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit dem früheren Aufnahmedatum beschließen. (4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen Rechte und Pflichten. Der Verein behält jedoch das Recht, rückständige Beiträge einzuziehen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und den Vorstand zu unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt: Für Einzelpersonen im Monat € 3,-- = im Jahr € 36,--. Für Firmen und Institutionen im Monat € 6,-- = im Jahr 72,--. Für nicht gemeinnützige Vereine jährlich € 500,--. "Premiumbeiträge" von Sponsorenfirmen betragen mindestens € 500,-- pro Jahr. (2) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. (3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (4) Förderer im Sinne des §3 Abs.2 sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Zuwendungen an den Verein einzuhalten. (5) Mitglieder des Vereins PROVELBERT haben keine weiteren Mitgliederbeiträge zu leisten.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§7 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung im 1. Halbjahr sind insbesondere
a) Entgegennahme des Jahresberichts, b) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des Vorstandes, e) Wahl der Rechnungsprüfer, f) Beschlussfassung über Anträge, g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes oder die Rechnungsprüfer beantragen. (3) Die Mitgliederversammlung wird von den zwei Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein. Als Zugangstag gilt der Tag nach der Aufgabe der Einladung bei der Post.
(4) Anträge von Mitgliedern sollten mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. -3-
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§8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Protokollführung in der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Tagesordnungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des Vorsitzenden befassen, werden unter der Leitung eines von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiters abgewickelt. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Firmen und Institutionen können ihr Stimmrecht auch durch Angestellte, Verbände und Vereine auch durch Mitglieder ausüben, denen dafür eine schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Jeder Anwesende darf nur eine Stimme abgeben. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder es verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder, wenn mehr Kandidaten als erforderlich zur Wahl stehen, sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieser Stimmenanteil nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl, Bei Stimmengleichheit das Los, das von dem bei diesem Wahlgang amtierenden Vorsitzende zu ziehen ist. (3) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.
§10 Zusammensetzung des Vorstandes, gesetzliche Vertretung
Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden, b) und höchstens 2 Beisitzern.
§11 Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. (2) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Auf Antrag des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder von 1/4 der ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein gewähltes Vorstandsmitglied abberufen. Die Abberufung ist nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt unter Nennung des Namens des Vorstandsmitgliedes, dessen Abberufung beantragt wird, enthält. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer ¾- Mehrheit.
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§12 Aufgaben, Einberufung des Vorstandes, Verfahren in den Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere obliegen ihm a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, b) die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, (2) Der Vorstand ist von den Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Bedarf einzuberufen sowie unverzüglich, wenn 3 Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen. (3) Für den Vorsitz, die Abstimmungen und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2.) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
§13 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens 2 nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
§14 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt enthält. (2) Die mit der Einladung übersandte Tagesordnung darf nur dann wegen eines Antrages auf Satzungsänderung ergänzt werden, wenn dieser mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit dem Zusatz zur Tagesordnung den Mitgliedern zugegangen ist.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von der Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von3/4 der anwesenden Mitglieder. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein NOT neben Dir! e.V. in Velbert, der es gemäß seiner Satzung unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§16 Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des BGB über den eingetragenen Verein.
Nach Änderung 2016 – Velbert, den …
Velbert, den 29. Oktober 2008 (laut Beschluss der Mitgliederversammlung) StNr 139 5888 1259 |
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0412 09 11 0610
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich: Die Internetdomains: velbert-in.de / niederberg-in.de / offlineund.online / velbert.plus kinderhelfen.de / kinder-helfen.de / notnebendir.de / kinderweltspiele.de ci–buy.com / ci–buy.de / best-shoes.com / best-shoes.de /
werden von der INITIATIVE RAUCH GmbH. betrieben. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Nutzer (Verkäufer oder Besteller) und der INITIATIVE RAUCH GmbH. gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Geschäftsausübung im Internet vorliegenden Fassung.
§ 2 Vertragsabschluss: Vertragspartner und Verkäufer bzw. Dienstleister ist die INITIATIVE RAUCH GmbH.. Diese verpflichtet sich zur Ausführung der Bestellung, wenn sie den Auftrag bestätigt hat, zu den Bedingungen der Webseite und vorbehaltlich der ausreichenden Eigenbelieferung der INITIATIVE RAUCH GmbH..- als – „solange der Vorrat reicht“.
Trotz sorgsamer Bearbeitung sind bei Schreib- und Rechenfehlern sowie Irrtümern in der Website die INITIATIVE RAUCH GmbH. nicht zur Annahme des Angebotes und zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
Der Mindestbestellwert liegt bei € 50,--.
§ 3 Zahlung Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Kaufsumme und den Versandkosten.
Bei Annahme von Kaufaufträgen durch die INITIATIVE RAUCH GmbH. wird bei der Zahlungsart „Vorkasse“ mit Auftragsbestätigung der Kaufpreis fällig und die Lieferung unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises erfolgen.
Ab der zweiten Bestellung kann die Lieferung mit Rechnung erfolgen. Wird die Rechnungssumme nicht innerhalb der Zahlungsfrist aus der Rechnung beglichen, ist die INITIATIVE RAUCH GmbH. zur Berechnung von Verzugszinsen nach §288 – 2 BGB von 5% p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechtigt.
Sie können auch mit Pay-Pal / EUROCARD / MasterCard bezahlen.
§ 4 Warenversand Die Versandkosten betragen innerhalb Deutschlands nur € 5,-- je Paket bei einem maximal möglichen Gewicht von 10 kg. Ist die Versendung der vollständigen Bestellung mit einem höheren Gewicht verbunden, werden für jedes notwendige weitere Paket nochmals € 5,-- an Versandkosten berechnet.
Wünscht der Besteller die Versendung per Nachnahme oder Express, so ist der Versender dazu berechtigt, unabhängig vom Bestellwert dafür einen entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt Die an den Besteller gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der INITIATIVE RAUCH GmbH..
§ 6 Belieferung Im Falle von höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Belieferung oder keiner Belieferung der INITIATIVE RAUCH GmbH. oder Nichtverfügbarkeit der Waren und/oder Dienstleistung ist die INITIATIVE RAUCH GmbH. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller wird in diesem Fall unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit und den hiermit verbundenen Rücktritt vom Vertrag durch die INITIATIVE RAUCH GmbH. möglichst per eMail informiert. Etwaige vom Besteller bereits erbrachte Gegenleistungen (Zahlungen) werden dem Besteller in diesem Fall unverzüglich erstattet.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- oder Erfüllungsansprüche, stehen in diesem Fall dem Besteller nicht zu.
§ 7 Widerrufsrecht - Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie das letzte Stück der Ware in Besitz genommen haben.
Um Ihr Widerspruchsrecht auszuüben müssen Sie uns - die RAUCH G.m.b.H., Geschäftsführer Hans – Jürgen Rauch, Bahnhofstraße 1, D 42551 Velbert, 02051 52780 –dein@vedlbert.plus - Ust.ldNr. DE813847649. Mittel einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandten Brief, Telefax oder E-Mail) Über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (beider wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerspruchrechts vor Ablauf der Widerspruchsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs – Wenn Sie diesen Vertrag widerufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben einschließlich der Lieferkosten ( mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sih daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Füt diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rücksendung Entgelte berechnet.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenden Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurück gewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paktversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. (Ort / Datum / Adresse / Unterschrift des Verbrauchers)
Rückgaberecht – Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax oder E_Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens.In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücksendungsverlangen hat zu erfolgen an die INITIATIVE RAUCH GmbH., Geschäftsführer Hans – Jürgen Rauch, Bahnhofstraße 1, 42551 Velbert, 02051 52780.
Rückgabefolgen – Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgegeben werden können, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sachen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Verpflichtungen von Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
§ 8 Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist für die Sachen beträgt zwei Jahre. Wenn Sie Mängel an der gelieferten Ware bei Anlieferung oder später feststellen, sollten Sie unverzüglich die INITIATIVE RAUCH GmbH. durch eine Mängelrüge in Kenntnis setzen.
Wir bedauern ein solches Vorkommnis, bitten aber zu beachten, dass im übrigen die gesetzlichen Regelungen gelten.
$ 9 Gewährregelungen Hier gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wir bitten unsere Kunden die INITIATIVE RAUCH GmbH. unverzüglich zu informieren, wenn ein Mangel festgestellt werden sollte.
§ 10 Sonstige Bestimmungen - Salvatorische Klausel Sollte die eine oder andere Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter.
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1217 0614 0412 0911 0610
Impressum
RAUCH GmbH. Bahnhofstraße 1, 42551 Velbert,
Geschäftsführer Hans - Jürgen Rauch
UST-IdNr.: DE813847649, Handelsregister B des Amtsgerichts Wuppertal HRB 17296 St.Nr. 139 5820 0588
Tel.: 01704713526, Fax: 02051/312789, E-Mail: best-shoes@t-online.de
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PROVELBERT
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VELBERT's Lage im Grünen ganz nah bei Essen, Wuppertal und Düsseldorf an der Rhein-Ruhr-Schiene ist Ausgangspunkt und Ziel vieler Aktivitäten. Vielfalt zeichnet unsere Stadt aus und vielfältig agieren ihre Bürger. Aufbauend auf die Säulen Kultur, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit engagieren sich die Mitglieder finanziell und ideell.
Den „weichen Standortfaktoren“ kommt eine besondere Bedeutung zu, insbesondere für Unternehmen in Gastronomie, Hotellerie und Fremdenverkehrsgewerbe. Wir wollen die Stärkung der Freizeit- und Naherholungsangeboten stärken.
Dr. Wolfgang Mohn und Hans – Jürgen Rauch
SATZUNG
des Vereines PRO VELBERT e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1.) Der Verein führt den Namen „ PRO VELBERT e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgericht Velbert einzutragen.
(2.) Der Sitz des Vereins ist Velbert.
(3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt die Stärkung von Velbert und seinem Umland, durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des bürgerlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, des Sports, der Integration und Mitmenschlichkeit. Im Sinn einer Mittelbeschaffungskörperschaft sammeln wir Mittel und fördern damit auch andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke..
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a.) Einsatz der von den Mitgliedern und Sponsoren erbrachten Beiträge
b.) Öffentlichkeitsarbeit
c.) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen, auch als deren Mitglied, wenn und soweit derselbe Vereinszweck verfolgt wird.
(2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können ersetzt werden. Es darf keinen Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch und verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4.) Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Er kann sich bei der Verfolgung seiner Ziele kompetenter Hilfspersonen bedienen.
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§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1.) Ordentliche Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Vereinigungen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
(2.) Als Förderer ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die den Verein durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen.
(3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung
(4.) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1.) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder den Verlust der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(3.) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt, die Satzung in grober Weise missachtet oder seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nach Ende des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt hat.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes kann eine Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit dem früheren Aufnahmedatum beschließen.
(4.) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen Rechte und Pflichten. Der Verein behält jedoch das Recht, rückständige Beiträge einzuziehen.
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§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und den Vorstand zu unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt: Für Einzelpersonen im Monat € 3,-- = im Jahr € 36,--. Für Firmen und Institutionen im Monat € 6,-- = im Jahr 72,--. "Premiumbeiträge" von Sponsorenfirmen betragen mindestens € 500,-- pro Jahr. Für Vereine jährlich € 500,--.
(2.) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
(3.) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(4.) Förderer im Sinne des §3 Abs.2 sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Zuwendungen an den Verein einzuhalten.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
c) die Mitgliederversammlung,
d) der Vorstand.
§7 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
(1.) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
(2.) Aufgaben der Mitgliederversammlung im 1. Halbjahr sind insbesondere
a.) Entgegennahme des Jahresberichts,
b.) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts,
c.) Entlastung des Vorstandes,
d.) Wahl des Vorstandes,
e.) Wahl der Rechnungsprüfer,
f.) Beschlussfassung über Anträge,
g.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes oder die Rechnungsprüfer beantragen.
(3.) Die Mitgliederversammlung wird von den zwei Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein. Als Zugangstag gilt der Tag nach der Aufgabe der Einladung bei der Post.
(4.) Anträge von Mitgliedern sollten mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
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§8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Protokollführung in der Mitgliederversammlung
(1.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Verhinderungfall der zweite Vorsitzende. Tagesordungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des Vorsitzenden befassen, werden unter der Leitung eines von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiters abgewickelt.
(2.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Firmen und Institutionen können ihr Stimmrecht auch durch Angestellte, Verbände und Vereine auch durch Mitglieder ausüben, denen dafür eine schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Jeder Anwesende darf nur eine Stimme abgeben.
(4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder es verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2.) Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder, wenn mehr Kandidaten als erforderlich zur Wahl stehen, sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieser Stimmenanteil nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los, das von dem bei diesem Wahlgang amtierenden Vorsitzende zu ziehen ist.
(3.) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.
§10 Zusammensetzung des Vorstandes, gesetzliche Vertretung
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden,
b) und höchstens 2 Beisitzern.
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§11 Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(1.) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
(2.) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3.) Auf Antrag des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder von 1/4 der ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein gewähltes Vorstandsmitglied abberufen. Die Abberufung ist nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt unter Nennung des Namen des Vorstandsmitgliedes, dessen Abberufung beantragt wird, enthält. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer ¾- Mehrheit.
§12 Aufgaben, Einberufung des Vorstandes, Verfahren in den Vorstandssitzungen
(1.) Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere obliegen ihm
a.) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
b.) die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
(2.) Der Vorstand ist von den Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Bedarf einzuberufen sowie unverzüglich, wenn 3 Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.
(3.) Für den Vorsitz, die Abstimmungen und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
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§13 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
(3) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer zusammenwirken.
§14 Satzungsänderungen
(1.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt enthält.
(2.) Die mit der Einladung übersandte Tagesordnung darf nur dann wegen eines Antrages auf Satzungsänderung ergänzt werden, wenn dieser mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit dem Zusatz zur Tagesordnung den Mitgliedern zugegangen ist.
§15 Auflösung des Vereins
(1.) Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von der Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von3/4 der anwesenden Mitglieder.
(2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein NOT neben Dir! e.V. in Velbert, der es gemäß seiner Satzung unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§16 Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des BGB über den eingetragenen Verein.
Nach Änderung 2016 – Velbert, den …
Velbert, den 8. August 2003
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8. August 2003 angenommen. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Velbert unter VR1106 am 5.11. 2003.
Das Finanzamt Velbert erteilte die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit am 16. September 2003 unter der Steuernummer 139/5885/1043VST.
§ 13 Abs. 1 dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2011 geändert.