VELBERT 

Ihr freundliches Stadterlebnis!

Das Ziel

Nr.1 für  Freundlichkeit

Nr.1 für Vielfalt

Nr.1 für Vertrauen

 

Werden Sie Mitglied im Förderverein VELBERT-in  e.V..

 

 

Beitrittserklärung - wofür wir stehen:

 

Werden Sie Partner im Förderverein – ein Netzwerk für Innovationen und Lebenswerten.

Integrative Lebenskultur…

Chancengleichheit fair und gerecht…

Work-Life-Balance / Digital-Life-Balance

Standort-digital-Gemeinschaft…

Individuelle, gesunde Lebens- und  Arbeitsqualitäten…

Zusammenspiel der Generationen…

Lebenslanges Lernen, kontinuierliche Qualifizierung…

Sie zeichnen Sich aus und auch Ihr Unternehmen, denn Sie fördern diesen Standort

in Zeiten des digitalen Wandels mit neuen Chancen für die Menschen vor Ort.

 

 

Name, Vorname / Firma  ...................................................................................................

 

Straße/Haus-Nr./Postfach  ...................................................

 

PLZ, Ort  ...............................................................................

 

Tel.  .........................................  E-Mail   ...............................

 

Hiermit erkläre(n) ich/wir meinen/unseren Beitritt.

Ich/Wir zahle(n) einen jährlichen Beitrag von € 36,-- (als Unternehmen € 72,--) …………….

und weiter einen freiwilligen jährlichen Beitrag von:  € ………

 

 

 

Datum: ..............                                   Unterschrift/Stempel: ………….......................

Fax: 02051 312789

 

 VELBERT-in e.V.

Der Förderverein - Vorstand:

Hans - Jürgen Rauch –  Bahnhofstraße 1, 42551 Velbert,

Horst Socher - Am Buschkothen 31, 42551 Velbert

 

Rauch Handy 0170 4713526  Fax: 02051 312789  

E-Mail: dein@velbert.plus 

Sparkasse  DE08334500000026006429  (WELADED1VEL)

www.velbert-in.de  In Kooperation mit:

Initiative RAUCH GmbH

      

 

 

 

 

VELBERT-in

 

 

Präambel zur Satzung

 

 

des Vereins VELBERT-in e.V.

 

 

Die Initiatoren haben sich zum Ziel gesetzt, eine urbanitätsfördernde Einrichtung zu gründen, welche die Stadt VELBERT und ihr Umland mit vielfältigen Aktivitäten, für

die Sponsorengelder aufgebracht werden, fördert.

 

VELBERT soll neue Kontur gewinnen und seinen Platz als attraktiver Standort mit

hoher Lebensqualität behaupten und ausbauen. Nicht nur Velberts Besucher, auch Velberter Bürger sollen die Attraktivität unserer Stadt mit neuen Augen sehen und

die Vielfalt wertschätzen.

 

VELBERTs Lage im Grünen ganz nah bei Essen, Wuppertal und Düsseldorf an der

Rhein-Ruhr-Schiene ist Ausgangspunkt und Ziel vieler Aktivitäten. Vielfalt zeichnet

unsere Stadt aus und vielfältig agieren ihre Bürger. Aufbauend auf den Säulen Kultur, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit engagieren sich die Mitglieder finanziell

und ideell.

 

Den „weichen Standortfaktoren“ kommt eine besondere Bedeutung zu, insbesondere

für Unternehmen der Dienstleistung, der Gastronomie, der Hotellerie, des Fremdenverkehrsgewerbes und Handels. Wir wollen die Stärkung der Freizeit- und Naherholungsangebote erreichen.

 

Die Ausarbeitung und Förderung von Projekten soll mit intensiver Einbeziehung

und Mitarbeit von Bürgern erreicht werden. Dadurch sollen Identität, Heimatliebe, Brauchtumspflege und die Einsicht, sich für eine lebenswerte Stadt einzusetzen

und ehrenamtlich mitzuarbeiten, gefördert werden.

 

Die Vielfältigkeit unserer Mitbürger, ob religiös oder die Zugehörigkeit zu anderen Nationalitäten, soll sich bewusst auch in der Mitgliedschaft widerspiegeln.

 

 

 

Dr. Wolfgang Mohn und Hans – Jürgen Rauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SATZUNG

 

des Vereines VELBERT-in e.V.

 

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)           Der Verein führt den Namen „ VELBERT-in e.V.“ Er ist in das Vereinsregister                                               des Amtgericht Velbert einzutragen.

(2)           Der Sitz des Vereins ist Velbert.

(3)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

(1)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne                                      des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.                                                                   Er bezweckt die Stärkung von Velbert und seinem Umland, durch die Förderung                                           der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des bürgerlichen Engagements                                    zu Gunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur,                        der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, des Sports, der Integration und Mitmenschlichkeit.

            Im Sinn einer Mittelbeschaffungskörperschaft sammeln wir Mittel und fördern damit auch andere  

            Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke..

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a)              Einsatz der von den Mitgliedern und Sponsoren erbrachten Beiträge

b)              Öffentlichkeitsarbeit

c)              Würdigung besonderer Leistungen von Personen und Einrichtungen im Bereich der Vereinszwecke.

d)              Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen, auch als deren Mitglied,   wenn und   soweit derselbe Vereinszweck verfolgt wird.

 

Der Verein VELBERT-in e.V. setzt bei seinen Förderungen voraus, dass jedes verfolgte Projekt umfangreich und nachhaltig ist und in abgesprochener Qualität, im vollen Umfange ausgeführt wird.

 

(2)           Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne einer Mittelbschaffungskörperschaft. Durch die idielle und finanzilee Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur iideellen und materillen Förderung und Pflege  … Satzungsziele..  Mitttel nur an steubegünstigte..

 

 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel      des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können ersetzt      werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder            durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)           Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Er kann sich bei der Verfolgung            seiner Ziele kompetenter Hilfspersonen bedienen.

(5)           Der Verein PROVELBERT e.V. ist Partnerverein.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)           Ordentliche Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen des       öffentlichen oder privaten Rechts und Vereinigungen werden, sofern sie die Satzung anerkennen       und nach ihr handeln wollen.

(2)           Als Förderer ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des     privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die den Verein durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen.

(3)           Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung

(4)           Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den            Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

-2-

 

 

 

 

 

 

 

 

-2-

 

§4        Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)           Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzenden mit einer             Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(2)           Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu     bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3)           Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten            den Verein schädigt, die Satzung in grober Weise missachtet oder seinen Beitrag trotz           schriftlicher Mahnung nach Ende des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt hat.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.                     Auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes kann eine Mitgliederversammlung die  Wiederaufnahme mit dem früheren Aufnahmedatum beschließen.

(4)           Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen  Rechte und Pflichten. Der Verein behält jedoch das Recht, rückständige Beiträge einzuziehen.

 

 

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)           Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Mitgliedsbeitrag          zu entrichten und den Vorstand zu unterstützen.                                                                                                  Der Mitgliedsbeitrag beträgt:                                                                                                                             Für Einzelpersonen im Monat € 3,-- = im Jahr € 36,--.                                                                                      Für Firmen und Institutionen im Monat € 6,-- = im Jahr 72,--.                                                                           Für nicht gemeinnützige Vereine jährlich € 500,--.                                                                                    "Premiumbeiträge" von Sponsorenfirmen betragen mindestens € 500,-- pro Jahr.                                 

(2)           Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

(3)           Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(4)           Förderer im Sinne des §3 Abs.2 sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen         Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Zuwendungen an den Verein einzuhalten.

(5)           Mitglieder des Vereins PROVELBERT haben keine weiteren Mitgliederbeiträge zu leisten.

 

 

§6  Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand.

 

 

§7  Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)            Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(2)            Aufgaben der Mitgliederversammlung im 1. Halbjahr sind insbesondere

 

a)            Entgegennahme des Jahresberichts,

b)            Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts,

c)            Entlastung des Vorstandes,

d)            Wahl des Vorstandes,

e)            Wahl der Rechnungsprüfer,

f)             Beschlussfassung über Anträge,

g)            Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des           Vereins es erfordert oder es 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu        behandelnden Tagesordnungspunktes oder die Rechnungsprüfer beantragen.

(3)            Die Mitgliederversammlung wird von den zwei Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem        Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein. Als Zugangstag gilt der Tag nach der             Aufgabe der Einladung bei der Post.

 

(4)            Anträge von Mitgliedern sollten mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich              mit Begründung eingereicht werden.

-3-

 

 

-3-

 

 

 

§8  Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Protokollführung in der 

      Mitgliederversammlung

 

(1)           Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall                 der zweite Vorsitzende. Tagesordnungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes                 und mit der Neuwahl des Vorsitzenden befassen, werden unter der Leitung eines von der    Versammlung zu wählenden Versammlungsleiters abgewickelt.

(2)           Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl                   der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)           Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,           Firmen und Institutionen können ihr Stimmrecht auch durch Angestellte, Verbände und                  Vereine auch durch Mitglieder ausüben, denen dafür eine schriftliche Vollmacht erteilt worden               ist. Jeder Anwesende darf nur eine Stimme abgeben.

(4)           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§9  Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung

 

(1)           Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,                    durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist geheim mit Stimmzetteln            abzustimmen, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder es verlangt. Bei          Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)           Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder,                      wenn mehr   Kandidaten als erforderlich zur Wahl stehen, sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.                      Wird dieser Stimmenanteil nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl,                                                                                                                                             Bei Stimmengleichheit das Los, das von dem bei diesem Wahlgang amtierenden Vorsitzende                zu ziehen ist.

(3)           Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur          Berechnung der Mehrheit mit.

 

 

§10  Zusammensetzung des Vorstandes, gesetzliche Vertretung

 

             Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)     dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden,

b)    und höchstens 2 Beisitzern.

 

 

§11  Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

(1)           Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.         

(2)           Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand               gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)           Auf Antrag des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder von 1/4 der ordentlichen Mitglieder                 kann die Mitgliederversammlung ein gewähltes Vorstandsmitglied abberufen. Die Abberufung               ist nur zulässig,  wenn die Tagesordnung diesen Punkt unter Nennung des Namens des Vorstandsmitgliedes, dessen Abberufung beantragt wird, enthält. Der Beschluss über                           die Abberufung bedarf einer ¾- Mehrheit.

 

 

-4-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-4-

 

§12  Aufgaben, Einberufung des Vorstandes, Verfahren in den Vorstandssitzungen

 

(1)           Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere obliegen ihm

a)            die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

b)            die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

c)            die Verwaltung des Vereinsvermögens,

(2)           Der Vorstand ist von den Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch ein anderes              Vorstandsmitglied bei Bedarf einzuberufen sowie unverzüglich, wenn 3 Vorstandsmitglieder                  es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.

(3)           Für den Vorsitz, die Abstimmungen und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen                          gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens                       die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

(1.)          Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2.)          Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

 

§13 Rechnungsprüfer

 

(1)           Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens 2 nicht dem Vorstand              angehörende Rechnungsprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.           Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen.         Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

 

§14  Satzungsänderungen

 

(1)           Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer                       Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn                            die Tagesordnung diesen Punkt enthält.

(2)           Die mit der Einladung übersandte Tagesordnung darf nur dann wegen eines Antrages auf   Satzungsänderung ergänzt werden, wenn dieser mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und mindestens 3 Tage vor dem Termin                     der Mitgliederversammlung mit dem Zusatz zur Tagesordnung den Mitgliedern zugegangen ist.

 

 

§15  Auflösung des Vereins

 

(1)           Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von der Hälfte der ordentlichen             Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über                    die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2)           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt               das Vermögen des Vereins an den Verein NOT neben Dir! e.V. in Velbert, der es gemäß seiner  Satzung unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

 

 

§16  Schlussbestimmung

 

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen                      des BGB  über den eingetragenen Verein.

 

Nach Änderung 2016 – Velbert, den …

 

Velbert, den  29. Oktober 2008 (laut Beschluss der Mitgliederversammlung)

StNr 139 5888 1259

 

                                                                                                                                 .

0412 09 11 0610

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich:

Die Internetdomains:

velbert-in.de / niederberg-in.de /  offlineund.online / velbert.plus

kinderhelfen.de / kinder-helfen.de / notnebendir.de / kinderweltspiele.de

ci–buy.com / ci–buy.de / best-shoes.com / best-shoes.de /

 

werden von der INITIATIVE RAUCH GmbH. betrieben. Für die Geschäftsbeziehung

zwischen Nutzer (Verkäufer oder Besteller) und der INITIATIVE RAUCH GmbH. gelten

ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der

Geschäftsausübung im Internet vorliegenden Fassung.

 

§ 2 Vertragsabschluss:

Vertragspartner und Verkäufer bzw. Dienstleister ist die INITIATIVE RAUCH GmbH..

Diese verpflichtet sich zur Ausführung der Bestellung, wenn sie den Auftrag bestätigt hat, zu

den Bedingungen der Webseite und vorbehaltlich der ausreichenden Eigenbelieferung der

INITIATIVE RAUCH GmbH..- als – „solange der Vorrat reicht“.

 

Trotz sorgsamer Bearbeitung sind bei Schreib- und Rechenfehlern sowie Irrtümern in der

Website die INITIATIVE RAUCH GmbH. nicht zur Annahme des Angebotes und zur

Durchführung des Auftrages verpflichtet.

 

Der Mindestbestellwert liegt bei € 50,--.

 

 

§ 3 Zahlung

Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Kaufsumme und den Versandkosten.

 

Bei Annahme von Kaufaufträgen durch die INITIATIVE RAUCH GmbH. wird bei der

Zahlungsart „Vorkasse“ mit Auftragsbestätigung der Kaufpreis fällig und die Lieferung

unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises erfolgen.

 

Ab der zweiten Bestellung kann die Lieferung mit Rechnung erfolgen. Wird die

Rechnungssumme nicht innerhalb der Zahlungsfrist aus der Rechnung beglichen, ist

die INITIATIVE RAUCH GmbH.

zur Berechnung von Verzugszinsen nach §288 – 2 BGB von 5% p.a. über dem Basiszinssatz

nach §  247 BGB berechtigt.

 

Sie können auch mit Pay-Pal / EUROCARD / MasterCard bezahlen.

 

 

 

§ 4 Warenversand

Die Versandkosten betragen innerhalb Deutschlands nur € 5,-- je Paket bei einem maximal

möglichen Gewicht von 10 kg. Ist die Versendung der vollständigen Bestellung mit einem

höheren Gewicht verbunden, werden für jedes notwendige weitere Paket nochmals € 5,-- an Versandkosten berechnet.

 

Wünscht der Besteller die Versendung per Nachnahme oder Express, so ist der Versender dazu berechtigt, unabhängig vom Bestellwert dafür einen entsprechenden Zuschlag  zu berechnen.

 

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die an den Besteller gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der

INITIATIVE RAUCH GmbH..

   

 

§ 6  Belieferung                               

Im Falle von höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Belieferung oder keiner Belieferung der

INITIATIVE RAUCH GmbH. oder Nichtverfügbarkeit der Waren und/oder Dienstleistung ist

die INITIATIVE RAUCH GmbH. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller wird in

diesem Fall unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit und

den hiermit verbundenen Rücktritt vom Vertrag durch die INITIATIVE RAUCH GmbH.

möglichst per eMail informiert. Etwaige vom Besteller bereits erbrachte Gegenleistungen

(Zahlungen) werden dem Besteller in diesem Fall unverzüglich erstattet.

 

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- oder Erfüllungsansprüche, stehen

in diesem Fall dem Besteller nicht zu.

 

 

 

§ 7

Widerrufsrecht  - Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie das letzte Stück der Ware in Besitz genommen haben.

 

Um Ihr Widerspruchsrecht auszuüben müssen Sie uns - die RAUCH G.m.b.H., Geschäftsführer Hans – Jürgen Rauch, Bahnhofstraße 1,

D 42551 Velbert, 02051 52780 –dein@vedlbert.plus - Ust.ldNr. DE813847649.

Mittel einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandten Brief, Telefax oder E-Mail)

Über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (beider wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang

der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß

Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß      § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerspruchrechts vor Ablauf der Widerspruchsfrist absenden.

 

 

 

Folgen des Widerrufs – Wenn Sie diesen Vertrag widerufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben einschließlich der Lieferkosten ( mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sih daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Füt diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rücksendung Entgelte berechnet.

 

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenden Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) ganz

oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurück gewähren, müssen Sie

uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie

Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache

zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und

Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr  zurückzusenden. Sie haben die

regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten

entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.  Nicht paktversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.  

(Ort / Datum / Adresse / Unterschrift des Verbrauchers)   

 

 

Rückgaberecht – Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb

von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt

dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax oder E_Mail), jedoch nicht vor Eingang

der Ware. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie

die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist

genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens.In jedem Fall

erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücksendungsverlangen hat zu erfolgen an die INITIATIVE RAUCH GmbH.,

Geschäftsführer Hans – Jürgen Rauch, Bahnhofstraße 1, 42551 Velbert, 02051 52780.

dein@velbert.plus .

 

Rückgabefolgen – Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen

Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer

Verschlechterung der Sache und für Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder

teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgegeben werden können,

müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sachen müssen

Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache

zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.

Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und

Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Verpflichtungen von Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für

uns mit dem Empfang. 

 

 

§ 8 Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist für die Sachen beträgt zwei Jahre. Wenn Sie Mängel an der

gelieferten Ware bei Anlieferung oder später feststellen, sollten Sie unverzüglich die

INITIATIVE RAUCH GmbH. durch eine Mängelrüge in Kenntnis setzen.

 

Wir bedauern ein solches Vorkommnis, bitten  aber zu beachten, dass im übrigen die

gesetzlichen Regelungen gelten.

 

 

 

$ 9 Gewährregelungen

Hier gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wir bitten unsere Kunden die

INITIATIVE RAUCH GmbH. unverzüglich zu informieren, wenn ein Mangel festgestellt   werden sollte.

 

 

 

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen - Salvatorische Klausel

Sollte die eine oder andere Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden,

so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter.

 

__________________________________________________________________________

 

Haftungsausschluss:

1.    Inhalte der Onlineangebote.                                                                                                            Der Ersteller übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit  oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Ersteller,                      welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung   oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich   ausgeschlossen, sofern seitens des Ersteller Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Ersteller behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

2.    Verweise und Links.                                                                                                                         Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ( Links ), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Erstellers liegen, würde die Haftungsverpflichtung                 ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Ersteller von den Inhalten                      ausdrücklich in Kenntnis gesetzt würde und es ihm technisch möglich und zumutbar    wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Der Ersteller erklärt  hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf       den zu verlinkenden Seiten erkennbar und zu erwarten waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten oder verknüpften Seiten hat der Ersteller keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten oder verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internet-  angebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Ersteller eingerichteten Gästebücher,  Diskussionforen, Verkauf- Angebotsplattformen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht  derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

3.    Urheber und Kennzeichenrecht.                                                                                                       Der Ersteller ist bestrebt in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst     erstellt Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützte Marken      und Warenzeichen unterliegen unbeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichnungsrechtes und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen     Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Dritte geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Ersteller selbst gestaltete Objekte bleibt allein beim Ersteller der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen    und Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Erstellers nicht gestattet.

4.    Datenschutz.                                                                                                                                       Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder        geschäftlicher Daten (E-Mailadresse, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die   Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis.                Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymer Daten oder eines Pseudonyms gestattet.

5.    Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses.                                                                           Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem     aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen       dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten,  bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

 

   1217   0614  0412 0911 0610

 

 

                                                                                                                                 .

 

Impressum

 

RAUCH GmbH.

Bahnhofstraße 1,

42551 Velbert,

 

Geschäftsführer Hans - Jürgen Rauch

 

UST-IdNr.: DE813847649,

Handelsregister B des Amtsgerichts Wuppertal HRB 17296

St.Nr. 139 5820 0588

 

 

Tel.: 01704713526, Fax: 02051/312789, E-Mail: best-shoes@t-online.de

 

 

 

 

 

 

PROVELBERT

Der Förderverein für Mitmenschlichkeit und Integration.

 

 

 

 

Präambel zur Satzung

 

 

des Vereines PRO VELBERT e.V.

 

 

Die Initiatoren haben sich zum Ziel gesetzt, eine urbanitätsfördernde Einrichtung zu gründen, welche die Stadt VELBERT und ihr Umland mit vielfältigen Aktivitäten, für die Sponsorengelder aufgebracht werden, fördert.

 

VELBERT soll neue Kontur gewinnen und seinen Platz als attraktiver Standort mit hoher Lebensqualität behaupten und ausbauen. Nicht nur Velberts Besucher, auch Velberter Bürger sollen die Attraktivität unserer Stadt mit neuen Augen sehen und die Vielfalt wertschätzen.

 

VELBERT's Lage im Grünen ganz nah bei Essen, Wuppertal und Düsseldorf an der Rhein-Ruhr-Schiene ist Ausgangspunkt und Ziel vieler Aktivitäten. Vielfalt zeichnet unsere Stadt aus und vielfältig agieren ihre Bürger. Aufbauend auf die Säulen Kultur, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit engagieren sich die Mitglieder finanziell und ideell.

 

Den „weichen Standortfaktoren“ kommt eine besondere Bedeutung zu, insbesondere für Unternehmen in Gastronomie, Hotellerie und Fremdenverkehrsgewerbe. Wir wollen die Stärkung der Freizeit- und Naherholungsangeboten stärken.

 

Die Ausarbeitung und Förderung von Projekten, soll mit intensiver Einbeziehung

und Mitarbeit von Bürgern erreicht werden. Dadurch soll Identität, Heimatliebe, Brauchtumspflege und die Einsicht sich für eine lebenswerte Stadt einzusetzen, ehrenamtlich mitzuarbeiten, gefördert werden.

 

Wir wollen aktiv die Integration und das Zusammenleben fördern. Die religiöse und vielfältige nationale Zugehörigkeit unserer Bevölkerung soll sich bewusst auch in der Mitgliedschaft widerspiegeln.

 

 

 

 

 

 

Dr. Wolfgang Mohn und Hans – Jürgen Rauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SATZUNG

 

des Vereines PRO VELBERT e.V.

 

 

 

 

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

(1.)            Der Verein führt den Namen „ PRO VELBERT e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des     

        Amtsgericht Velbert einzutragen.

(2.)           Der Sitz des Vereins ist Velbert.

(3.)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

(1.)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne                                     des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt die Stärkung von Velbert und seinem Umland, durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des bürgerlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Jugendhilfe, des Sports, der Integration und Mitmenschlichkeit. Im Sinn einer Mittelbeschaffungskörperschaft sammeln wir Mittel und fördern damit auch andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke..

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a.)   Einsatz der von den Mitgliedern und Sponsoren erbrachten Beiträge

b.)   Öffentlichkeitsarbeit

c.)   Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen, auch als deren Mitglied, wenn und soweit derselbe Vereinszweck verfolgt wird.

 

Der Verein PRO VELVERT e.V. setzt bei seinen Förderungen voraus, dass jedes verfolgte Projekt umfangreich und nachhaltig ist und in abgesprochener Qualität, im vollen Umfange ausgeführt wird.

 

(2.)          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                 Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3.)          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können ersetzt werden. Es darf keinen Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch und verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4.)          Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Er kann sich bei der Verfolgung seiner Ziele kompetenter Hilfspersonen bedienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-2-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-2-

 

 

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1.)          Ordentliche Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Vereinigungen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

(2.)          Als Förderer ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die den Verein durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen.

(3.)          Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung

(4.)          Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

 

 

§4        Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1.)          Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(2.)          Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder den Verlust der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3.)          Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt, die Satzung in grober Weise missachtet oder seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nach Ende des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt hat.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes kann eine Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit dem früheren Aufnahmedatum beschließen.

(4.)          Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen Rechte und Pflichten. Der Verein behält jedoch das Recht, rückständige Beiträge einzuziehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

 

 

 

 

-3-

 

 

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1.)          Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und den Vorstand zu unterstützen.                                                         Der Mitgliedsbeitrag beträgt:                                                                                                                  Für Einzelpersonen im Monat € 3,-- = im Jahr € 36,--.                                                                           Für Firmen und Institutionen im Monat € 6,-- = im Jahr 72,--.                                          "Premiumbeiträge" von Sponsorenfirmen betragen mindestens € 500,-- pro Jahr.                                  Für Vereine jährlich € 500,--.

(2.)          Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

(3.)          Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(4.)          Förderer im Sinne des §3 Abs.2 sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Zuwendungen an den Verein einzuhalten.

 

 

§6  Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind

c)     die Mitgliederversammlung,

d)    der Vorstand.

 

 

 

§7  Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1.)          Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(2.)          Aufgaben der Mitgliederversammlung im 1. Halbjahr sind insbesondere

 

a.)   Entgegennahme des Jahresberichts,

b.)   Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts,

c.)   Entlastung des Vorstandes,

d.)   Wahl des Vorstandes,

e.)   Wahl der Rechnungsprüfer,

f.)    Beschlussfassung über Anträge,

g.)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes oder die Rechnungsprüfer beantragen.

(3.)          Die Mitgliederversammlung wird von den zwei Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein. Als Zugangstag gilt der Tag nach der Aufgabe der Einladung bei der Post.

(4.)          Anträge von Mitgliedern sollten mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-4-

 

 

 

 

-4-

 

 

 

§8  Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Protokollführung in der Mitgliederversammlung

 

(1.)          Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Verhinderungfall der zweite Vorsitzende. Tagesordungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des Vorsitzenden befassen, werden unter der Leitung eines von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiters abgewickelt.

(2.)          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3.)          Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Firmen und Institutionen können ihr Stimmrecht auch durch Angestellte, Verbände und Vereine auch durch Mitglieder ausüben, denen dafür eine schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Jeder Anwesende darf nur eine Stimme abgeben.

(4.)          Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§9  Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung

 

(1.)          Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder es verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2.)          Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder, wenn mehr Kandidaten als erforderlich zur Wahl stehen, sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieser Stimmenanteil nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los, das von dem bei diesem Wahlgang amtierenden Vorsitzende zu ziehen ist.

(3.)          Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

 

 

§10  Zusammensetzung des Vorstandes, gesetzliche Vertretung

 

             Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)     dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden,

b)    und höchstens 2 Beisitzern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-5-

 

 

 

 

 

 

 

 

-5-

 

§11  Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

 

(1.)          Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.         

(2.)          Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3.)          Auf Antrag des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder von 1/4 der ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein gewähltes Vorstandsmitglied abberufen. Die Abberufung ist nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt unter Nennung des Namen des Vorstandsmitgliedes, dessen Abberufung beantragt wird, enthält. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer ¾- Mehrheit.

 

 

 

§12  Aufgaben, Einberufung des Vorstandes, Verfahren in den Vorstandssitzungen

 

(1.)          Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere obliegen ihm

a.)   die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

b.)   die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

c.)   die Verwaltung des Vereinsvermögens,

(2.)          Der Vorstand ist von den Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Bedarf einzuberufen sowie unverzüglich, wenn 3 Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.

(3.)          Für den Vorsitz, die Abstimmungen und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-6-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-6-

§13 Rechnungsprüfer

 

 

(1)           Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)           Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

(3)           Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer zusammenwirken.

 

 

 

§14  Satzungsänderungen

 

(1.)          Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt enthält.

(2.)          Die mit der Einladung übersandte Tagesordnung darf nur dann wegen eines Antrages auf Satzungsänderung ergänzt werden, wenn dieser mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit dem Zusatz zur Tagesordnung den Mitgliedern zugegangen ist.

 

 

§15  Auflösung des Vereins

 

(1.)          Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von der Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2.)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein NOT neben Dir! e.V. in Velbert, der es gemäß seiner  Satzung unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§16  Schlussbestimmung

 

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des BGB über den eingetragenen Verein.

 

Nach Änderung 2016 – Velbert, den …

 

Velbert, den 8. August 2003

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am  8. August 2003 angenommen. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Velbert unter VR1106 am 5.11. 2003.

 

Das Finanzamt Velbert erteilte die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit am 16. September 2003 unter der Steuernummer  139/5885/1043VST. 

 

§  13 Abs. 1 dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2011 geändert.